Allgemeine Buchungsbedingungen

1. Anmeldung

Die Anmeldung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei Internetbuchungen bestätigt die Naturschutzjugend (NAJU) Hessen e.V. (nachfolgend NAJU Hessen genannt) den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung der NAJU Hessen zustande. Die NAJU Hessen wird der/dem Teilnehmer*in eine elektronische Anmeldebestätigung übermitteln.

2. Zahlung des Reisepreises

Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist entweder der komplette Teilnahmebeitrag oder bei einem Teilnahmebeitrag über 300 € eine Anzahlung in Höhe von 100 € fällig. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen muss der Teilnahmebeitrag vor Beginn der Veranstaltung vollständig bezahlt sein.

3. Leistungen & Leistungsänderungen

Die Leistungen der NAJU Hessen sind den Leistungsbeschreibungen im Veranstaltungsprogramm und dem Infozettel zur Veranstaltung zu entnehmen.
Änderungen und Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der NAJU Hessen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die NAJU Hessen verpflichtet sich, den/die Teilnehmer*in über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist. Bei erheblichen Änderungen der Veranstaltungsleistungen besteht ein Rücktrittsrecht.

4. Abmeldung/Rücktritt durch den/die Teilnehmer/in

Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung bei der NAJU Hessen.
Tritt der/die Teilnehmer*in vom Reisevertrag zurück oder tritt die Veranstaltung nicht an, so kann die NAJU Hessen Ersatz für die getroffenen Veranstaltungsvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Veranstaltungsleistungen zu berücksichtigen.
Die NAJU Hessen kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Veranstaltungspreis pauschalieren.
Bei Rücktritt nach der Anmeldung wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro erhoben.
Standardgebühren: Rücktritt ab 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30%, Rücktritt ab 15 Tage vor Reisebeginn 50% des Preises und ab dem zweiten Tag vor Veranstaltungsbeginn 100% des Veranstaltungspreises.

Ausnahme: Es sei denn es wird ein Ersatz gefunden bzw. es rückt ein/e Teilnehmer*in von der Warteliste nach. Die NAJU Hessen kann dem Eintritt des/der Ersatzteilnehmer*in widersprechen, wenn diese/r den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der/die ursprüngliche Teilnehmer*in der NAJU Hessen als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis.
Der Nichtantritt einer Veranstaltung ohne Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag.
Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der/die Teilnehmer*in einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus andern, nicht von der NAJU Hessen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des/der Teilnehmer*in auf anteilige Rückerstattung.

6. Rücktritt & Kündigung durch die NAJU Hessen

Die NAJU Hessen kann bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn z.B. die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die NAJU Hessen ist verpflichtet, den/die Teilnehmer*in über eine zulässige Veranstaltungsabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die NAJU Hessen kann den Reisevertrag jederzeit kündigen, wenn der/die Teilnehmer*in ungeachtet einer Abmahnung der Kurs- oder Freizeitleitung die Veranstaltung nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Kurs- und Freizeitarbeit der NAJU Hessen oder gegen die Weisungen der Veranstaltungsleitung verstößt. Die Veranstaltungsleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung von der NAJU Hessen bevollmächtigt und berechtigt:

  • bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen;
  • bei Volljährigen auf Kosten des/der Teilnehmer\*in den Reisevertrag zu kündigen.

In beiden Fällen behält die NAJU Hessen den vollen Anspruch auf den Veranstaltungspreis.

7. Außergewöhnliche Umstände

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die NAJU Hessen als auch der/die Teilnehmer*in den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt kündigen. Wird der Vertrag gekündet, so kann die NAJU Hessen für erbrachte oder noch zu erbringende Veranstaltungsleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Haftung der NAJU Hessen

Die NAJU Hessen haftet für die gewissenhafte Freizeitvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen.
Wird im Rahmen einer Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem/der Teilnehmer*in hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die NAJU Hessen insoweit Fremdleistungen, sofern in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die NAJU Hessen haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der/die Teilnehmer*in ausdrücklich hinzuweisen ist und die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung der NAJU Hessen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Teilnehmer*in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die NAJU Hessen für einen dem/der Teilnehmer*in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die NAJU Hessen haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Konzerte) und die in der Beschreibung der Veranstaltung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Die deliktische Haftung der NAJU Hessen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer*in und Veranstaltung. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die NAJU Hessen ist soweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. Mitwirkungspflicht

Der/die Teilnehmer*in ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der/die Teilnehmer*in ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Veranstaltungsleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der/die Teilnehmer*in schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Der/die Teilnehmer*in kann bei einem Veranstaltungsmangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Veranstaltungsmangel die Veranstaltung kündigen, wenn der NAJU Hessen eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt wird. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des/der Teilnehmer*in gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Veranstaltungsleitung entgegen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der/die Teilnehmer*in innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Veranstaltungsende gegenüber der NAJU Hessen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die Teilnehmer*in Ansprüche nur geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden war.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Wetzlar.

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Buchungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Hrsg.: Naturschutzjugend Hessen, Friedenstraße 26, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441-946903, Fassung 12/2016